- Artikel drucken Artikel drucken
- Fehler melden Fehler melden
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, haben ein "Erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG (Bundeszentralregistergesetz)", als ein erster Schritt zur besseren Vorbeugung, vorzulegen.
Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom Dienstgeber schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert. Bei der Beantragung ist das Aufforderungsschreiben der entsprechenden Behörde vorzulegen.
Bei der Beantragung fällt eine Gebühr von 13,00 Euro an. Damit diese Gebühr erstattet werden kann, empfiehlt sich die Benutzung des Formulars Erstattung Gebühren, das zusammen mit der Originalquittung an das Kirchliche Notariat zu senden ist. Bitte beachten Sie, dass bei Neueinstellungen diese Gebühr nicht erstattet wird.
Wird von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von der jeweiligen Institution/ dem jeweiligen Maßnahmenträger schriftlich zur Abgabe eines Erweiterten Führungszeugnisses (EFZ) aufgefordert.
Bei der Beantragung des EFZ im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit fällt keine Gebühr an. Wichtig ist, dass im Antragsformular ersichtlich ist, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.
Zur Beantragung des EFZ empfiehlt sich die Benutzung des Antragsformulars aus der Arbeitshilfe für Ehrenamtliche. Die Arbeitshilfe als PDF-Datei finden Sie hier.
Bei der Zusendung des EFZ an das Kirchliche Notariat sollte günstigstenfalls die ehrenamtliche Tätigkeit daraus ersichtlich sein. Dazu reicht zum Beispiel eine kurze Notiz aus.
Wird von der Ehrenamtlichen bzw. dem Ehrenamtlichen eine Rücksendung des originalen EFZ gewünscht, so ist die Beilage eines frankierten und adressierten Briefumschlags erforderlich.
Wenn Sie als Dienstgeber, Institution oder Maßnahmenträger haupt- oder ehrenamtlich tätige Personen zur Abgabe eines EFZ schriftlich aufgefordert haben, teilen Sie dies bitte dem Kirchlichen Notariat auf dem zutreffenden Word-Formular mit (Liste Übersicht Hauptamtliche oder Liste Übersicht Ehrenamtliche). Das Kirchliche Notariat wird den Eingang bzw. Nichteingang des jeweiligen EFZ entsprechend dem auf der eingereichten Liste vorgegebenen Rückmeldedatum schriftlich bestätigen.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Kirchliche Notariat gerne zur Verfügung. Kontaktangaben finden Sie hier.