- Artikel drucken Artikel drucken
- Fehler melden Fehler melden
In dem neu eingeführten § 30a und dem geänderten § 31 BZRG ist vorgesehen, dass eine erweiterte Form des Führungszeugnisses ausgestellt werden kann. Diese erweiterte Form umfasst (im Gegensatz zu den bisherigen Formen des Führungszeugnisses) alle Straftaten, nach denen eine Fachkraft im Bereich der Jugendhilfe als persönlich ungeeignet (vgl. § 72a SGB VIII) einzuschätzen ist.
Bereits im üblichen Führungszeugnis sind regelmäßig alle Verurteilungen wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB zu finden. Für das Erweiterte Führungszeugnis ist der Katalog um kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen erweitert. Es handelt sich dabei um Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Verurteilungen wegen der genannten Straftaten werden mindestens 10 Jahre lang in das Erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.
Bei den im Erweiterten Führungszeugnis erfassten Straftaten handelt es sich insbesondere um
Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr. (siehe Bundeszentralregistergesetz - BZRG / § 34 Länge der Frist)
Ein Antrag auf ein Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber wird bei der zuständigen Meldebehörde gestellt. Der Antrag kann nur von der betreffenden Person persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses gestellt werden; sie erhält das Führungszeugnis auch selbst ausgehändigt.
Es ist jedoch notwendig, eine Antragsberechtigung nachzuweisen. Dies geschieht durch Vorlage des Anschreibens des Bistums, in dem Sie in der in § 30a BZRG beschriebenen Weise aufgefordert werden, einen Antrag auf ein Erweitertes Führungszeugnis zu stellen.
Auch wenn Sie im Ausland leben, bekommen Sie ein Erweitertes Führungszeugnis. Antragsbehörde ist das Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21 – IR – 53094 Bonn.
Es kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Es Bedarf zudem einer amtlich beglaubigten Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers (Personalausweis, Reisepass), die dem Anschreiben des Arbeitgebers beigefügt werden. Die Kopie ist vor der Beglaubigung zu unterschreiben.
Vergessen Sie nicht, Ihre Anschrift anzugeben, damit Ihnen das Führungszeugnis auch zugesandt werden kann.
Die aktualisierte Fassung der Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 26.08.2013 (KA 2013, Jahrgang 157, Artikel 204) legt unter B I. Punkt 1 Personalauswahl und -entwicklung fest:
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen, entsprechend den gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein Erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes bestimmen."
Die Bistums-KODA hat für alle unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Beschäftigungsverhältnisse in § 5 Absatz 8 KAVO eine arbeitsrechtliche Grundlage für das regelmäßige Anfordern von Erweiterten Führungszeugnissen beschlossen (vgl. KA 2011 Nr. 3).
Für den Bereich Schule in Rheinland-Pfalz liegt mit der geänderten Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes (vom 2. Dezember 2010; aktualisiert: 21. Juli 2011) eine weitere Rechtsgrundlage vor; ebenso kann man § 72a SGB VIII nennen, der in Verbindung mit dem Dienstvertrag eine Vorlagepflicht begründen kann.
Die im Jahr 2010 aufgedeckten Missbrauchsfälle in der Kirche haben viele Menschen im Bistum Trier und darüber hinaus erschüttert. Es ist an uns allen, die mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen zusammenarbeiten, einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung sexueller Gewalt zu leisten. Das Einholen des Erweiterten Führungszeugnisses ist ein Baustein der Präventionsmaßnahmen, die dazu beitragen, Räume für Minderjährige und Schutzbefohlene sicherer zu gestalten und einschlägig vorbestrafte Täter und Täterinnen nicht einzustellen.
Wir bitten Sie um Verständnis, dass das Bistum Trier seiner Verantwortung gegenüber Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen gerecht werden und weiteres Leid verhindern möchte. Alle initiierten Maßnahme zur Prävention und somit auch die Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses verfolgen dieses Ziel.
Nein, das ist ein Anfang. Es geht darum, eine neue Kultur der Achtsamkeit zu etablieren. Dazu gehören weitere formale Instrumente wie eine Rahmen- Selbstverpflichtungserklärung oder das Eintragen des Themas in die Qualitätsentwicklung der Einrichtungen und Bereiche. Dazu gehört darüber hinaus die Entwicklung neuer professioneller Haltungen, bei denen ein offenes Kommunikationsklima und ein reflektierter Umgang mit Nähe und Distanz selbstverständlich sind.
Im Bereich der Jugendhilfe wird nicht zwischen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern unterschieden. Die Trägervereinbarung im Saarland vom 2. April 2014 sieht die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses in einem Rhythmus von 3 Jahren vor. Die entsprechende Rahmenvereinbarung in Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014 sieht eine Aktualisierungspflicht nach 5 Jahren vor.
Lehrkräfte:
Für das Saarland gibt es den Erlass betreffend die Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses im schulischen Bereich vom 26. Juni 2014 (Az.: A4/C - 2.3.0). Dieser sieht für Lehrkräfte (II.1. des Erlasses) einen 5-jährigen Turnus gegenüber dem jeweiligen Anstellungsträger vor (IV.1 des Erlasses).