Damit Sie unsere Internetseite optimal nutzen können, setzen wir nur technisch notwendige Cookies. Wir sammeln keine Daten zur statistischen Auswertung. Näheres finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Hauptamtliche / Ehrenamtliche

Gesetzliche Grundlage des Erweiterten Führungszeugnisses

Das Erweiterte Führungszeugnis (EFZ) ist ein Element des Gesamtkonzepts im Rahmen der Prävention und gilt bundesweit inzwischen als Standard.

In einem Begleitschreiben vom 23. Mai 2013 erläutert der Bischöfliche Generalvikar Msgr. Dr. Georg Bätzing die Aufforderung zur Vorlage des Erweiterten Führungszeugnisses im Bistum Trier.

Aus der Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (23. September 2010, aktualisiert: 26. August 2013 (KA 2013, Jahrgang 157, Artikel 204)) ergibt sich für Einrichtungsträger die Verpflichtung ein sog. Erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a BZRG von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus entsprechenden Einrichtungen und Tätigkeitsbereichen einzufordern.

  • Statement von Dr. Ulrich Wierz zu den Erweiterten Führungszeugnissen

    Das Bekanntwerden von Fällen sexueller Gewalt in kirchlichen Einrichtungen hat die Kirche in Deutschland erschüttert. Die Auseinandersetzung um Hintergründe und Prävention sexueller Gewalt hat zu wichtigen und konkreten Handlungsschritten geführt. Diese sind vom gemeinsamen Willen der Bischöfe und der Fachleute getragen, neue Standards dafür zu setzen, dass Kinder, Jugendliche und erwachsene Schutzbefohlene in kirchlichen Einrichtungen einen sicheren Raum des Aufwachsens und der Selbstwerdung finden.

    Ein Meilenstein ist die neue Rahmenordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (bestehend seit dem 23. August 2010, aktualisiert am 26. August 2013 (KA 2013, Jahrgang: 157, Artikel: 204). Aus der Rahmenordnung ergibt sich für Einrichtungsträger die Verpflichtung, ein sogenanntes Erweitertes Führungszeugnis im Sinne des § 30a BZRG einzufordern - und zwar von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Einrichtungen, die im Nah- und Abhängigkeitsbereich von Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen tätig sind. (In den Einrichtungen, die als Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe staatlich bezuschusst werden, war dies bereits durch die Regelungen der § 8a und  § 72a SGB VIII gefordert.) Mittlerweile hat die Bistums-KODA für alle unter den Geltungsbereich der KAVO fallenden Beschäftigungsverhältnisse in § 5 Absatz 8 KAVO eine weitere arbeitsrechtliche Grundlage für das regelmäßige Anfordern von erweiterten Führungszeugnissen beschlossen (vgl. KA 2011 Nr. 3).

    Kein Generalverdacht

    Es geht dabei nicht darum, dass der Dienstgeber (das Bistum oder die jeweilige Einrichtung) einen Generalverdacht gegen alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hegen würde oder öffentlich machen wollte. Der Dienstgeber möchte vielmehr einem solchen Generalverdacht entgegenwirken, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor pauschalen Verdächtigungen schützen sowie vermeiden, einschlägig vorbestrafte Täter und Täterinnen in ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen. Zudem gilt es, die Kultur der Achtsamkeit stärker zu etablieren.

    Die Aufgabe des Kirchlichen Notariates besteht dabei in der Sichtung und Dokumentation der Erweiterten Führungszeugnisse und im Bedarfsfall einer Information an die jeweiligen Verantwortlichen.

    Trier, Dezember 2015

    Dr. Ulrich Wierz
    Kirchlicher Notar

Auszug aus dem Bundeskinderschutzgesetz

Im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz - BKiSchG) hat der Gesetzgeber nochmals die Pflicht bekräftigt und konkretisiert, dass im Bereich der Jugendhilfe die regelmäßige Vorlage eines EFZ gefordert ist:

„§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen: (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184i, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen" (§72a SGB VIII).